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Dokument-ID: 1100330
7.9 Reinigung, Desinfektion und Sterilisation von Medizinprodukten
Die Reinigung, Desinfektion und Sterilisation von Medizinprodukten darf nur mit solchen Geräten und geeigneten validierten Verfahren durchgeführt und organisiert werden, durch die der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist und die Sicherheit und Gesundheit von Patienten, Anwendern und Dritten nicht gefährdet wird.