5.2 Unterbringung auf Verlangen
Ein in der Praxis verhältnismäßig seltener Fall ist die Unterbringung auf Verlangen. Dennoch sieht das UbG die Möglichkeit vor, dass Patienten sich freiwillig einer Unterbringung unterwerfen können. Nachdem ursprünglich eine freiwillige Aufnahme in den damaligen „Irrenanstalten“ ausgeschlossen war, etablierten sich zu Beginn des vorigen Jahrhunderts Regeln für eine freiwillige Aufnahme. Diese zielten insbesondere auf die Sicherstellung der Einsichts- und Urteilsfähigkeit des eine Aufnahme verlangenden Patienten ab, um Missbrauch zu verhindern.