6.5.2 Beschäftigungsbewilligung
Als Bewilligungsarten werden in Bezug auf ausländische Pflegekräfte insbesondere eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf infrage kommen. Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für einen konkreten Arbeitnehmer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulassen (der Arbeitsmarktprüfung wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und die weiteren Voraussetzungen gem § 4 Abs 1 bis 2 AuslBG vorliegen). Die wichtigsten dieser Erfordernisse sind: