6.5.1 Grundsätzliches
Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG)
Ausländer, die eine Tätigkeit im Rahmen eines (unselbständigen) Beschäftigungsverhältnisses (dazu zählt insbesondere ein Arbeitsverhältnis, aber auch etwa ein arbeitnehmerähnliches Vertragsverhältnis oder ein Ausbildungsverhältnis) ausüben (wollen), unterliegen grundsätzlich dem AuslBG. Ausgenommen sind aber bspw Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der EU Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen. Arbeitskräfte aus anderen EU-Staaten (oder deren nahen Angehörige) benötigen daher keine Bewilligung nach dem AuslBG.