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Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.6.5 Ruhezeit und Ruhepausen

Ruhepause

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Verlängerte Dienste von mehr als 25 Stunden sind durch zwei Ruhepausen von jeweils mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Ist die Gewährung von Ruhepausen aus organisatorischen Gründen nicht möglich, ist innerhalb der nächsten zehn Kalendertage eine Ruhezeit entsprechend zu verlängern.

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