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Dokument-ID: 1103398
6.2 Trennungskinder
Die Trennung der Eltern hat grundsätzlich auf den Status quo der Obsorge der Kinder keinen Einfluss. Bestand bis zur Trennung eine gemeinsame Obsorge, so bleibt diese auch nach der Trennung weiterhin aufrecht. Dies setzt jedoch voraus, dass beide Eltern zur Kooperation in Erziehungsfragen bereit und fähig sind. Voraussetzung ist außerdem eine klare Regelung zum Hauptaufenthalt und zur Kommunikation.