5.6 Nachforschungspflicht des Arztes
Da es sich bei der Patientenverfügung um eine Willenserklärung handelt, gelten die allgemeinen Regeln des ABGB über den Zugang von Erklärungen (§ 862a ABGB); konkret muss der Patient (im Sinne der Empfangstheorie) selbst dafür sorgen, dass sein Wille dem Erklärungsempfänger zukommt, wobei die Patientenverfügung dann als zugegangen gilt, sobald sie in den Machtbereich des Empfängers (Arzt, Krankenanstalt) gelangt, sodass er sich unter normalen Umständen vom Inhalt Kenntnis verschaffen kann und Störungen hinsichtlich der Kenntnisnahme nur mehr in seiner Sphäre möglich sind. In der Literatur wird eher von einer Bringschuld des Patienten (oder seines Vertreters) ausgegangen als von einer Holschuld des Arztes.