1.6.2 Zur Enthebung gerichtlicher Erwachsenenvertreter
OGH 26.02.2019, 8 Ob 6/19v
Kurzzusammenfassung
Nach der geltenden Fassung von § 272 Abs 1 ABGB darf ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter nur für einzelne oder Arten von gegenwärtig zu besorgende und bestimmt zu bezeichnende Angelegenheiten bestellt werden – in der vorliegenden Entscheidung für die Vertretung vor Gerichten, Behörden, Dienststellen und Sozialversicherungsträgern. Nach Erledigung der übertragenen Angelegenheiten ist die Vertretung unverzüglich wieder einzuschränken oder zu beenden, weshalb auch der hier tätige Erwachsenenvertreter nach erfolgter Zurückziehung der Klagen durch die betroffene Person die Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung beantragte. Aus der damaligen Bestellung ließ sich nicht erkennen, für welche gerichtliche Vertretung sie wirklich konkret erfolgte und da bei der sehr unbelehrbaren und uneinsichtigen Persönlichkeit des Betroffenen jederzeit mit einem neuerlichen Vertretungsbedarf zu rechnen sei, war der Enthebungsantrag nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes nicht zu genehmigen.