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Dokument-ID: 952612
3.2 Freiheitsbeschränkung im Pflegebereich
Pflegebedürftige Personen in stationären Betreuungseinrichtungen genießen hinsichtlich der Voraussetzung und Überprüfung von Freiheitsbeschränkungen den Schutz des Heimaufenthaltsgesetzes (HeimAufG).