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Dokument-ID: 695547
4.2 Das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG)
Im KAKuG werden Anforderungen zur Qualitätssicherungen wie folgt definiert:
In § 5b Abs 1 hat die Landesgesetzgebung die Träger von Krankenanstalten zu verpflichten, im Rahmen der Organisation Maßnahmen der Qualitätssicherung und Maßnahmen zur Wahrung der Patientensicherheit vorzusehen und dabei auch ausreichend überregionale Belange zu wahren. Die Maßnahmen sind so zu gestalten, dass vergleichende Prüfungen mit anderen Krankenanstalten ermöglicht werden.