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Dokument-ID: 695545
4.1 Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)
§ 4 Abs 1 GuKG Allgemeine BerufspfIichten: „Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben ihren Beruf (…) gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der pflegebedürftigen Menschen unter Einhaltung der hierfür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. (…)“ (Weiss/Lust 2017).