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Dokument-ID: 1053662
4 Vorsorgevollmacht (§§ 239 ff und 260–263 ABGB)
Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Person schon vor dem Verlust der Geschäftsfähigkeit, der Einsicht- und Urteilsfähigkeit oder der Äußerungsfähigkeit selbst bestimmen, wer als Bevollmächtigter bzw Bevollmächtigte für sie entscheiden und sie vertreten kann. Der Bevollmächtigte wird daher erst dann tätig, wenn die Person, welche die Vorsorgevollmacht errichtet hat, nicht mehr entscheidungsfähig ist.