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Neu Dokument-ID: 1111996

Konrad Stockinger - Magdalena Hartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.8.1 Verwaltungsrecht

Nach § 12 Sterbeverfügungsgesetz besteht ein Verbot mit der Hilfeleistung beim Suizid zu werben. Davon ausgenommen ist der Hinweis auf die Möglichkeit eine Sterbeverfügung zu errichten. Jedenfalls dürfen Ärzte und die Österreichische Ärztekammer darauf hinweisen, dass sie eine Aufklärung nach dem StVfG anbieten bzw wo eine derartige Aufklärung erfolgt. Dokumentierende Personen, die Notariatskammer und Patientenvertretungen dürfen darauf hinweisen, dass sie Sterbeverfügungen dokumentieren bzw wo diese errichtet werden können. Apotheken bzw die Österreichische Apothekerkammer dürfen darauf hinweisen, dass das Mittel unter den Voraussetzungen des Sterbeverfügungsgesetzes abgegeben wird bzw welche Apotheken das Mittel abgeben. Es ist daher nach den Gesetzesmaterialien des Sterbeverfügungsgesetzes erlaubt, mit Sterbewilligen über deren Sterbewunsch und die Möglichkeiten nach dem Sterbeverfügungsgesetz zu sprechen. Wendet sich die:der Suizidwillige an eine Person oder Stelle, soll ein offenes Gespräch geführt werden können, ohne dass die Gesprächspartner:innen einer verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Strafe ausgesetzt sind.

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