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Dokument-ID: 1089354
1.1 Datenschutz im Gesundheits- und Pflegebereich
Grundsätze der Datenverarbeitung
In Art 5 Abs 1 der DSGVO werden die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten festgelegt. Jede Verarbeitung von personenbezogenen Daten und somit auch die Verarbeitung von Gesundheitsdaten muss diesen Grundsätzen entsprechen.