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Dokument-ID: 1089478
3.1 Änderung, Übertragung, Erneuerung oder Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung (§ 128 AußStrG)
Da der Wirkungsbereich des Erwachsenenvertreters einen engeren Zuschnitt erhalten hat, ist damit zu rechnen, dass es häufig Erweiterungsverfahren gibt.