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Dokument-ID: 952922
9.2 Wohnen
Einer volljährigen Person steht es frei ihren Wohnsitz zu wählen. Dieses Recht bleibt von der gerichtlichen Erwachsenenvertretung grundsätzlich unberührt. Die vertretene Person hat nach wie vor das Recht, an dem frei gewählten Wohnsitz zu bleiben. Schwierigkeiten treten erst auf, wenn ein Wohnsitzwechsel bevorsteht.