3.4 Sorgfaltsmaßstab
Wie oben im Zuge der Darstellung der rechtlichen Inhalte des Vertragsverhältnisses gezeigt, schuldet der Arzt grundsätzlich keinen Erfolg, wohl aber ein sorgfältiges Bemühen. Vorwerfbare Verletzungen von rechtlichen Pflichten – die Nichtleistung des sorgfältigen Bemühens – machen ihn schadenersatzpflichtig. Zur Beurteilung, ob eine solche vorwerfbare Pflichtenverletzung im Einzelfall anzunehmen ist, muss ein Vergleich mit einem bestimmten normgerechten Sorgfaltsmaßstab hergestellt werden.