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Dokument-ID: 1081891
3.3.2 Änderungsklausel
Eine Änderungsklausel kann nach § 365 Abs 3 Z 3 lit a BVergG 2018 einen Wechsel des Auftragnehmers vorsehen. Sie muss eindeutig formuliert sein und naturgemäß bereits in der ursprünglichen Ausschreibung oder dann im ursprünglichen Vertrag enthalten sein.