Lose
Gem § 28 Abs 1 BVergG 2018 können die Leistungen eines Vorhabens gemeinsam oder getrennt vergeben werden. Bei einer getrennten Vergabe handelt es sich um eine Losvergabe im Gegensatz zur Gesamtvergabe (siehe Gesamtvergabe). Das Resultat einer Losvergabe ist, dass der öffentliche Auftraggeber am Ende des Verfahrens mehrere Vertragspartner hat. Gem § 28 Abs 1 BVergG 2018 kann eine Losvergabe in örtlicher oder zeitlicher Hinsicht, nach Menge und Art der Leistung oder im Hinblick auf Leistungen verschiedener Gewerbe oder Fachrichtungen erfolgen.
Dem öffentlichen Auftraggeber wurde ein Ermessensspielraum hinsichtlich der Vergabe eines Auftrags als Gesamtvergabe oder nach Losen eingeräumt. Anders als die Losvergabe bedarf die Gesamtvergabe jedoch einer sachlichen Begründung. Darüber hinaus müssen wirtschaftliche und technische Gesichtspunkte im Einzelfall für eine Gesamtvergabe sprechen. Damit verfolgt der Gesetzgeber die in § 20 Abs 8 BVergG 2018 verankerte Förderung von KMU. Gleichzeitig ist in diesem Zusammenhang auch stets das Gebot der Sparsamkeit und der Zweckmäßigkeit zu beachten, das auch eine Losvergabe zu verfolgen hat.
Der Unterschied einer Losvergabe zu einer Vergabe von mehreren getrennten Einzelleistungen ist, dass die Aufträge bei einer Losvergabe im Zuge eines einzigen Vergabeverfahrens ausgeschrieben werden. Lediglich die Zuschlagserteilung wird für jedes Los einzeln getroffen. Dies führt auch dazu, dass bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts (siehe Auftragswert) alle Lose zusammenzurechnen sind, da sie alle zu einem Vorhaben gehören.