5.5 Aufklärungsersuchen
Liegt nun ein zu überprüfender Fall einer Mehrfachbeteiligung vor, ist der Bieter um Aufklärung zu ersuchen (§§ 138 und 139 bzw §§ 300 und 301 BVergG 2018). Dabei wird der Bieter wohl im Fall einer tatsächlich vorliegenden Abrede hinsichtlich der Angebotsabgabe, dies kaum zugeben. Das Aufklärungsersuchen sollte möglichst präzise auf einzelne Fragenstellungen eingehen. Dem Bieter wird es in so einem Fall schwerer fallen, Informationen zurückzuhalten bzw lassen sich Antworten auf konkrete Fragen meist leichter überprüfen, als eine allgemein geschilderte Aufklärung hinsichtlich des Verhältnisses der Angebote zueinander. Zu beachten ist, dass die Aufklärungsersuchen jeweils an den betreffenden Bieter oder die Bietergemeinschaft zu richten sind und es somit bei mehreren Angeboten auch mehrere Schreiben geben wird. Wichtig ist die korrekte Zusendung, um bei ungenutztem Verstreichen der für die Aufklärung gesetzten Frist die betroffenen Angebote ausscheiden zu können.