2.2 Bewilligungen und Nachweise und Form
In den Ausschreibungsunterlagen ist auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gem § 21 Abs 1 BVergG 2018 ausdrücklich hinzuweisen. Bei dieser Regelung handelt es sich um die spezifische Ausformulierung des § 21 BVergG für den Bereich der Ausschreibungsunterlagen. In die Ausschreibungsunterlagen sind die als erforderlich erachteten Nachweise gem den §§ 80 bis 82, 84, 85 und 87 BVergG 2018 aufzunehmen. Dementsprechend ist der Auftraggeber verpflichtet, die von den Bietern vorzulegenden Eignungsnachweise in den Ausschreibungsunterlagen festzulegen.