Direktvergabe
Gem § 31 Abs 11 BVergG 2018 wird bei der Direktvergabe ein Auftrag, gegebenenfalls nach Einholung von Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften von einem oder mehreren Unternehmern, formfrei an einen ausgewählten geeigneten Unternehmer gegen Entgelt vergeben. Die Direktvergabe stellt ein eigenes Vergabeverfahren dar, es sind aber nur ausgewählte Bestimmungen des BVergG 2018 anwendbar.
Da der Auftrag formfrei vergeben wird, ist es im Sinne des Transparenzgrundsatzes und der Gleichbehandlung der Bieter wichtig, den Vergabeprozess genau zu dokumentieren. Dies betrifft die bei der Durchführung einer Direktvergabe gegebenenfalls eingeholten Angebote oder unverbindlichen Preisauskünfte. Der öffentliche Auftraggeber hat überdies den Gegenstand und Wert des vergebenen Auftrags, den Namen des Auftragnehmers sowie, sofern der Dokumentationsaufwand wirtschaftlich vertretbar ist, die Prüfung der Preisangemessenheit zu dokumentieren (§ 46 Abs 4 BVergG 2018). Zu beachten ist auch, dass der Auftrag nur an einen befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmer vergeben werden darf und dass die Eignung gem § 46 Abs 3 BVergG 2018 zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung vorliegen muss. Es gelten jedoch nicht die strengen Eignungsvoraussetzungen der §§ 80 ff BVergG 2018.
Diese Verfahrensart darf bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nur gewählt werden, wenn der geschätzte Auftragswert EUR 100.000,– nicht übersteigt (§ 46 Abs 2 BVergG 2018 spricht von EUR 50.000,–, dieser Wert wurde durch die österreichische Schwellenwertverordnung 2018 auf EUR 100.000,– angehoben).
Auch die Direktvergabe kann als Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung ausgestaltet sein (§ 47 BVergG 2018). Gem § 31 Abs 12 BVergG 2018 wird bei der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung zuerst einer unbeschränkten Anzahl von Unternehmern die beabsichtigte Vergabe eines Auftrages bekannt gegeben. In einem zweiten Schritt wird nach Einholung von einem oder mehreren Angeboten eine Leistung formfrei an einen ausgewählten geeigneten Unternehmer vergeben.