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Dokument-ID: 1127718
2.2.2 Grundsätze der In-House-Vergabe
Die Grundregeln des AEUV, insbesondere des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs sowie der sich daraus ergebenden Grundsätze wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitige Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz sind von allen Auftraggebern bei ihren In-House-Vergaben zu beachten. Eine In-House-Vergabe kann daher trotz Vorliegens der In-House-Kriterien unzulässig sein.