3.4 Sonderbestimmungen für zentrale Beschaffungsstellen nach dem BVergG 2018
Elektronische Kommunikation und Form der Angebote
Im Oberschwellenbereich sieht das BVergG 2018 eine verpflichtende Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel vor. Auch zentrale Beschaffungsstellen sind verpflichtet, im Oberschwellenbereich elektronische Kommunikationsmittel einzusetzen. • [Fußnote: § 48 Abs 2 BVergG 2018.] Im Unterschwellenbereich besteht grundsätzlich eine Wahlfreiheit hinsichtlich des zu verwendenden Kommunikationswegs. Dies gilt allerdings nicht für Verfahren bzw Verfahrensbestandteile, bei denen grundsätzlich nur die elektronische Kommunikation zulässig ist (dynamisches Beschaffungssystem, elektronische Auktion, elektronischer Katalog).