3.4 Falsche Angabe der Stillhaltefrist in der Zuschlagsentscheidung
Gem § 150 BVergG 2018 hat der öffentliche Auftraggeber in der Zuschlagsentscheidung das Ende der Stillhaltefrist anzugeben.
Ist das Ende der Stillhaltefrist in der Zuschlagsentscheidung falsch angegeben, ist der öffentliche Auftraggeber an eine Verlängerung der Stillhaltefrist gebunden. Verkürzen kann er sie durch die falsche Angabe jedoch nicht, da die im BVergG 2018 vorgesehene Mindestdauer der Stillhaltefrist (10 oder 15 Tage) nicht unterschritten werden darf. • [Fußnote: BVwG 12.11.2014, W187 2013567-2/25E, ECLI:AT:BVWG:2014:W187.2013567.2.00; S/A/F/T, Bundesvergabegesetz 2006, § 131 Rz 39.]