Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz (SFBG)
Das Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz (SFBG), das am 28. Juli 2021 in Kraft trat, verfolgt das Ziel, den Markt für saubere und energieeffiziente Straßenfahrzeuge zu fördern, um die CO2-Emissionen und andere schädliche Luftschadstoffe wie Feinstaub zu reduzieren. Dieses Gesetz ist die nationale Umsetzung der europäischen „Clean Vehicles Directive“ (siehe eigener Glossarbegriff) und ist für öffentliche Auftraggeber in Österreich von Bedeutung. Es verpflichtet alle öffentlichen Auftraggeber, die Straßenfahrzeuge beschaffen oder einsetzen, beim Vergabeverfahren bestimmte Mindestanteile an sauberen Fahrzeugen zu berücksichtigen. Das Gesetz betrifft vor allem Vergabeverfahren, die im Oberschwellenbereich durchgeführt werden und bei denen es um den Kauf, das Leasing, die Miete oder den Ratenkauf von Straßenfahrzeugen geht, sowie um öffentliche Personenverkehrsdienstleistungen und Post- und Paketbeförderungen. Darüber hinaus gelten auch alle Dienstleistungsaufträge für die Nachrüstung von Fahrzeugen zu sauberen Fahrzeugen als Teil des Anwendungsbereichs des SFBG.
Im Rahmen des SFBG müssen öffentliche Auftraggeber in festgelegten Bezugszeiträumen Mindestanteile an „sauberen“ Fahrzeugen erreichen. Für den ersten Bezugszeitraum (03.08.2021 bis 31.12.2025) liegt der Mindestanteil für leichte Straßenfahrzeuge (Pkw) bei 38,5 %, der jedoch ab dem zweiten Bezugszeitraum (01.01.2026 bis 31.12.2030) ausschließlich durch Nullemissionsfahrzeuge (also Fahrzeuge ohne CO2-Emissionen) erreicht werden muss. Für schwere Straßenfahrzeuge, wie Lkw und Busse, gelten ähnliche Vorgaben, wobei die Prozentsätze im zweiten Bezugszeitraum steigen. So müssen 10 % der schweren Lkw und 45 % der Busse im ersten Bezugszeitraum „sauber“ sein, wobei der Anteil ab dem zweiten Bezugszeitraum auf 15 % bzw 65 % ansteigt, wobei bei Bussen mindestens die Hälfte der Fahrzeuge Nullemissionsfahrzeuge sein muss. Das Gesetz definiert, dass Straßenfahrzeuge als „sauber“ gelten, wenn sie bestimmte, im Gesetz festgelegte maximale Auspuffemissionen einhalten. So gilt ein leichtes Straßenfahrzeug (Pkw) im ersten Bezugszeitraum als „sauber“, wenn es eine Auspuffemission von maximal 50 g CO2/km aufweist. Ab dem zweiten Bezugszeitraum muss das Fahrzeug sogar Null-Emissionen (0 g CO2/km) aufweisen, um als sauber zu gelten. Die Einhaltung dieser Quoten wird auf Grundlage der gesamten Zahl der im jeweiligen Bezugszeitraum beschafften oder eingesetzten Fahrzeuge berechnet. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass bei jedem einzelnen Auftrag der Mindestanteil erreicht wird; vielmehr muss am Ende des Bezugszeitraums der Gesamtanteil an sauberen Fahrzeugen die gesetzlich geforderten Werte erfüllen.
Ein wesentliches Element des SFBG ist die Einführung von Geldbußen, wenn ein öffentlicher Auftraggeber die Mindestanteile an sauberen Fahrzeugen innerhalb eines Bezugszeitraums nicht einhält. Diese Geldbußen können je nach Art des Fahrzeugs sehr hoch ausfallen. So wird eine Geldbuße von bis zu EUR 25.000,– für ein leichtes Straßenfahrzeug und bis zu EUR 125.000,– für schwere Lkw oder Busse festgelegt. Für emissionsfreie schwere Busse sind die Höchstbeträge noch höher. Allerdings wird die genaue Höhe der Geldbuße von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde im Rahmen einer Ermessensentscheidung festgelegt. Das Gesetz sieht jedoch auch Ausnahmen vor, bei denen bestimmte Fahrzeuge nicht den Anforderungen des SFBG unterliegen, wie etwa Fahrzeuge, die für spezielle Zwecke wie Katastrophenschutz, Feuerwehr oder Polizei eingesetzt werden, oder Fahrzeuge, die für den Bau oder die Wartung von Straßen und Infrastruktur bestimmt sind. Auch Überlandbusse sind vom SFBG ausgenommen, es sei denn, sie wurden später für den speziellen Einsatz des Auftraggebers umgebaut.