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Dokument-ID: 1007445
2.2.2 Fakultativer Widerruf nach Ablauf der Angebotsfrist (§ 149 Abs 2 BVergG 2018)
Nach Ablauf der Angebotsfrist dürfen Vergabeverfahren dann widerrufen werden, wenn
- nur ein Angebot eingelangt ist,
- nach Prüfung der Angebote und Ausscheiden der nicht entsprechenden Angebote nur mehr ein Angebot im Verfahren verblieben ist, oder
- wenn sachliche Gründe hierfür vorliegen.