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Dokument-ID: 1007717
2.4.2 Voraussetzungen für das Vorliegen einer öffentlich-öffentlichen Kooperation
Damit Leistungsbeziehungen im Rahmen einer öffentlich-öffentlichen Kooperation nicht dem Vergaberecht unterliegen, müssen gem § 10 Abs 3 Z 1 bis 3 BVergG 2018 • [Fußnote: Für öffentliche Sektorenauftraggeber: § 179 Abs 3 Z 1 bis 3 BVergG 2018.] folgende Voraussetzungen vorliegen: