Nicht offenes Verfahren
Das Nicht offene Verfahren kann je nach Ausgestaltung als einstufiges Verfahren (nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung gem § 31 Abs 4 BVergG 2018) oder als zweistufiges Verfahren (Nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung gem § 31 Abs 3 BVergG 2018) durchgeführt werden, wobei letzteres das Regelverfahren darstellt. Für beide Formen des nicht offenen Verfahrens gilt ein Verhandlungsverbot (§ 112 Abs 3, § 113 Abs 3 BVergG 2018).
Gem § 31 Abs 3 BVergG 2018 wird beim Nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zuerst eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen eingeladen. In einem zweiten Schritt werden die geeigneten Bieter zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Dieses Verfahren kann sowohl im Unter- als auch im Oberschwellenbereich durchgeführt werden. Der Vorteil bei diesem Verfahren liegt darin, dass die Eignung der Bieter in einem ersten Schritt geprüft wird und dass der öffentliche Auftraggeber selbst entscheiden kann, welche Bieter er zur Angebotslegung einlädt. Gem § 89 Abs 1 BVergG 2018 sind die gesamten Ausschreibungsunterlagen bereits bei Bekanntmachung vollständig zur Verfügung zu stellen.
Beim Nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung wird eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmern zur Abgabe von Angeboten aufgefordert (§ 31 Abs 4 BVergG 2018). Dieses Verfahren darf nur im Unterschwellenbereich durchgeführt werden und auch dann nur unter der Voraussetzung, dass dem öffentlichen Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherstellen zu können und auch dann nur, wenn bestimmte Subschwellenwerte nicht überschritten werden (§ 43 Z 2 und Z 3 BVergG 2018 geändert durch § 1 Z 1 und Z 2 der österreichischen Schwellenwertverordnung 2018). Dieses Verfahren ist dann sinnvoll, wenn ein offenes Verfahren einen zu hohen Aufwand darstellen würde.