4.3 Widerruf vor Ablauf der Stillhaltefrist
Ein Widerruf vor Ablauf der Stillhaltefrist ist unwirksam (§§ 150 Abs 4 bzw 311 Abs 4 BVergG 2018).
Anders ist dies jedoch bei Verfahren im Oberschwellenbereich, bei denen der öffentliche Auftraggeber oder die vergebende Stelle eine Widerrufsentscheidung hätte bekannt geben müssen, dies jedoch unterlassen hat. In diesen Fällen bleibt die Widerrufserklärung wirksam, was sich daraus ergibt, dass als Rechtschutzmöglichkeit ein Feststellungsverfahren hinsichtlich des erfolgten Widerrufs festgelegt ist. Der Widerruf muss somit rechtlich existieren, um Gegenstand dieses Verfahrens sein zu können.