Neu
Dokument-ID: 1007613
5.1 Einleitung eines Feststellungsverfahrens
Das Feststellungsverfahren kann ausschließlich mittels Antrag eingeleitet werden. Gem § 334 Abs 1 2. Satz BVergG 2018 ist (im Vergabekontrollbereich des Bundes [vgl § 327 BVergG 2018]) der Antrag unmittelbar beim BVwG einzubringen, da die Regelungen der §§ 12 und 20 VwGVG für Verfahren in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens nicht einschlägig sind.