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FORUM Media (red) - Anna-Maria Jukičić | Glossar

Nachprüfungsverfahren

Gem § 342 BVergG 2018 kann ein Unternehmer bis zur Zuschlagserteilung bzw bis zur Widerrufserklärung (Ende des Verfahrens) die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung (§ 2 Z 15 lit a BVergG 2018) des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen. Gem § 342 Abs 1 Z 1 muss er dafür ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behaupten und es muss ihm gem § 342 Abs 1 Z 2 durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden sein oder zu entstehen drohen.

Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung bzw Bereitstellung der Entscheidung auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen 10 Tagen einzubringen. Bei einer Übermittlung über den Postweg oder über einen anderen geeigneten Weg ist der Antrag binnen 15 Tagen einzubringen. Die Frist beginnt mit der Übermittlung bzw Bereitstellung der Entscheidung bzw der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung (§ 343 Abs 1 BVergG 2018). Bei der Durchführung einer Direktvergabe beträgt die Frist gem § 343 Abs 2 BVergG 2018 10 Tage ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können.

Für die Überprüfung von Vergabeverfahren, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallen, ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Im Gegensatz dazu obliegt die Nachprüfung von Vergabeverfahren auf Landesebene den Landesverwaltungsgerichten. Jedes Bundesland hat zudem ein eigenes Gesetz zum Schutz des Vergaberechts.