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Philipp Pallitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.4 Einstweilige Verfügung

Keine aufschiebende Wirkung

Im Nachprüfungsverfahren ist § 22 VwGVG nicht einschlägig. Einem Nachprüfungsantrag kommt gem § 342 Abs 3 BVergG 2018 keine aufschiebende Wirkung zu. Aus diesem Grund ist es zumeist erforderlich, dass der Nachprüfungswerber neben einem Nachprüfungsantrag auch einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stellt.

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