Verbesserungsfrist
Falls ein Unternehmer unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen übermittelt hat, muss ihn der Auftraggeber unter Einräumung einer angemessenen Verbesserungsfrist zur Übermittlung, Ergänzung oder Erläuterung auffordern. Eine Ausnahme bilden unbehebbare Mängel. Bei gravierend mangelhaften Unterlagen, die zum Ausschluss des Unternehmers vom Vergabeverfahren führen, muss der Auftraggeber nicht zur „Verbesserung“ und Ergänzung von Unterlagen auffordern. Der Auftraggeber legt in der Regel bereits in den Ausschreibungsunterlagen fest, was eine angemessene Frist ist.