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Beatrix Lehner | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2.2 Formen der Mitteilung

Die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, ist nachweislich und unverzüglich mitzuteilen. Sie kann nach den Vorschriften des BVergG 2018 entweder elektronisch oder auch in Ausnahmefällen postalisch mitgeteilt werden, wenn die Übermittlung per Telefax oder mittels anderer Formen der elektronischen Übermittlung nicht möglich ist. Die Gründe müssen nachweislich vorliegen und sollten im Vergabeakt dokumentiert werden.

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