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Horst Lesacher | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.4.10 Praxistipp Angebotsöffnung

Wie in den vorigen Kapiteln ausgeführt, sieht § 133 Abs 4 BVergG nunmehr – entgegen der alten Rechtslage – vor, dass der öffentliche Auftraggeber beim offenen Verfahren (wie auch beim nicht offenen Verfahren) eine Öffnung der Angebote unter Beteiligung der Bieter vornehmen kann.

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