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Philipp Pallitsch - Ayo-Victor Hübl | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.5 Rückgriff auf den begünstigten Bieter

Gem § 370 BVergG 2018 kann der zum Schadenersatz verpflichtete Auftraggeber gegen den begünstigten Bieter Rückgriff nehmen, wenn die Rechtsverletzung eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt und sich der Begünstigte bzw die für ihn handelnden Personen daran iSd § 12 StGB beteiligt haben. Es handelt sich dabei um eine besondere Haftungs- bzw Regressregelung, die dem Auftragnehmer im Fall einer Schadenersatzleistung ermöglicht, auf den begünstigten Bieter zurückzugreifen und so den ihm entstandenen Schaden auszugleichen. • [Fußnote: Vgl ErläutRV 69 BlgNR 26.GP 226.]  Die für den begünstigten Bieter handelnden Personen haften mit dem schuldtragenden Organ des Auftraggebers bzw der vergebenden Stelle solidarisch, soweit dieses nach dem DHG haftet. Damit soll klargestellt werden, dass die angeordnete Solidarhaftung mit dem Organ des Auftraggebers nur insoweit besteht, als das Organ dem Auftraggeber nach § 4 Abs 2 DHG haftet; die darin vorgesehene Haftungsmilderung für Dienstnehmer des Auftraggebers bleibt davon unberührt. • [Fußnote: So ErläutRV 69 BlgNR 26.GP 226.] 

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