13 Dokumentation
Allgemeine Dokumentationspflicht
Öffentliche Auftraggeber sind gem § 49 BVergG 2018 verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen und Vorgänge im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren so ausreichend zu dokumentieren, dass sie nachvollzogen werden können. Ferner ist jede Mitwirkung von Dritten an der Vorbereitung einer Ausschreibung zu dokumentieren. Die Dokumentation ist für mindestens drei Jahre ab Zuschlagserteilung aufzubewahren. Der Zweck dieser Regelung liegt in der Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen und soll schlussendlich zu deren Transparenz beitragen. Auch in Hinblick auf etwaige spätere Nachprüfungs- bzw Feststellungsverfahren ist eine lückenlose Dokumentation notwendig und empfehlenswert.