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Dokument-ID: 1172838
1.10.10 Beendigung des Konzessionsverfahrens
Das Verfahren endet gem § 70 mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf des Konzessionsvergabeverfahrens. Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrigbleiben ist gem § 71 der Zuschlag entsprechend den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen, mit dem ein wirtschaftlicher Gesamtvorteil für den Auftraggeber erzielt wird.