10.2 Die Warnpflicht nach dem Bundesvergabegesetz 2018
Ist aus der Sicht eines Unternehmers eine Berichtigung der Ausschreibung erforderlich, so hat er dies gem § 125 Abs 6 BVergG 2018 umgehend dem öffentlichen Auftraggeber mitzuteilen. Der öffentliche Auftraggeber hat erforderlichenfalls eine Berichtigung gem § 101 durchzuführen. Hierbei handelt es sich um eine lex imperfecta, da keine unmittelbare Konsequenz aus einer Verletzung der Mitteilungspflicht folgt. Eine nicht umgehende diesbezügliche Mitteilung wird jedoch als Obliegenheitsverletzung anzusehen sein, die bei einer allfälligen Nachprüfung vor den Vergabekontrollbehörden von diesen zu bewerten sein wird.