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Dokument-ID: 1007892
4.4.9 Dokumentation und Bekanntgabe
Nach erfolgter Zuschlagserteilung hat der Auftraggeber zudem einen Vergabevermerk mit den wesentlichen Inhalten anzufertigen (§ 147 Abs 1 BVergG) und den Vertrag für die Dauer seiner Laufzeit aufzubewahren (§ 364 BVergG).