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Dokument-ID: 1007440
2.2.1 Fakultativer Widerruf vor Ende der Angebotsfrist (§ 148 Abs 1 BVergG 2018)
Vor Ablauf der Angebotsfrist kann der öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren jederzeit bei Vorliegen von sachlichen Gründen widerrufen. Im Gesetz selbst sind keine sachlichen Gründe angeführt.