2.8 Angaben in Ausschreibungsunterlagen bei dynamischen Beschaffungssystemen
Wie sich bereits der Definition des § 31 Abs 8 BVergG 2018 entnehmen lässt, handelt es sich beim dynamischen Beschaffungssystem um ein vollelektronisches Vergabeverfahren. Es darf daher nur auf elektronischem Weg eingerichtet und betrieben werden; sämtliche Verständigungen haben auf elektronischem Weg zu erfolgen. Zulässig ist die Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems nur für die Beschaffung von Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers genügen (sogenannte „off-the-shelf-Produkte“).
Der öffentliche Auftraggeber hat gem § 161 Abs 1 BVergG 2018 ein dynamisches Beschaffungssystem nach Durchführung eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung ohne Zuschlagserteilung einzurichten. Er ist verpflichtet, den kostenlosen, direkten, uneingeschränkten und vollständigen elektronischen Zugang zu den Ausschreibungsunterlagen und allen sonstigen für das dynamische Beschaffungssystem relevanten Unterlagen während der gesamten Laufzeit des dynamischen Beschaffungssystems zu gewährleisten. Ein dynamisches Beschaffungssystem zeichnet sich dadurch aus, dass es jederzeit für eine unbegrenzte Anzahl von Unternehmern offen ist, die öffentlich dazu aufgefordert werden, Teilnahmeanträge einzureichen. Alle geeigneten Unternehmer haben die Möglichkeit, während der gesamten Gültigkeitsdauer des Systems daran teilzunehmen. Sie können jederzeit einen Teilnahmeantrag stellen und dem System beitreten, sofern sie die Eignungskriterien erfüllen.