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Dokument-ID: 1007481
4.1 Fristenberechnung
Auslösendes Element für den Lauf der Stillhaltefrist ist das Absenden der Widerrufsentscheidung bzw jener Zeitpunkt, zu dem der Bieter von der bereitgestellten Zuschlagsentscheidung Kenntnis erlangt. In Fällen, in denen der Auftraggeber oder die vergebende Stelle eine Bekanntmachung schalten muss, beginnt der Fristlauf mit dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung.