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Martin Führer | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.4.3 Exkurs: Berechnung der Fristen

Die Berechnung der Angebotsfrist (wie auch der Teilnahmeantragsfrist) hat als materiellrechtliche Frist gemäß der Verordnung (EWG, Euratrom) Nr 1182/71 zur Festigung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABL L 124 vom 08.06.1971 S 1) zu erfolgen (§ 67 BVergG).

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