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Dokument-ID: 1081872
2.1 Allgemeines
§ 365 Abs 1 BVergG 2018 bezeichnet eine Änderung dann als wesentlich, „wenn sie dazu führt, dass sich der Vertrag oder die Rahmenvereinbarung erheblich vom ursprünglichen Vertrag bzw der ursprünglichen Rahmenvereinbarung unterscheidet“.