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Redaktion FORUM Media | Glossar

Zwingende Ausschlussgründe

In § 78 Abs 1 BVergG 2018 sind die zwingenden Ausschlussgründe abschließend aufgezählt. Liegt ein zwingender Ausschlussgrund vor, muss der Auftraggeber den Unternehmer vom Vergabeverfahren ausschließen. Dazu gehört eine rechtskräftige Verurteilung wegen Mitgliedschaft in kriminellen Organisationen, Terrorismus, Bestechung, Betrug, Geldwäsche oder ähnlichen Straftaten. Weiterhin sind Unternehmen von der Vergabe ausgeschlossen, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder mangels Vermögen kein Verfahren stattfinden konnte, sie sich in Liquidation befinden oder ihre Tätigkeit eingestellt haben. Zudem sind Hinweise auf wettbewerbsverzerrende Absprachen mit anderen Unternehmern sowie nachgewiesene Verstöße gegen Arbeits-, Sozial- oder Umweltrecht ausschlussrelevant. Unternehmer, die ihren Verpflichtungen zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern nicht nachkommen, können ebenfalls ausgeschlossen werden, insbesondere wenn dies durch gerichtliche oder administrative Entscheidungen festgestellt wurde. Weitere Gründe sind unlösbare Interessenkonflikte, die Teilnahme an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens, erhebliche Mängel bei früheren Aufträgen, die zu Sanktionen führten, sowie schwerwiegende Täuschungen bei Eignungsnachweisen oder der Versuch, die Entscheidungen des Auftraggebers unzulässig zu beeinflussen oder irreführende Informationen zu übermitteln.