2.3.6 Festlegung der Mindestanforderungen der Leistung
In diesem Fall führte die Auftraggeberin ab Juli 2019 ein offenes Verfahren für eine Rahmenvereinbarung betreffend „Kinderimpfstoffe – Pneumokokken (13-valent)“ durch. Die Revisionswerberin legte im August 2019 einen Antrag vor, in dem sie die Nichtigkeit der Ausschreibungsunterlagen und die Streichung bestimmter Teile dieser Unterlagen forderte. Die Begründung lautete, dass in der Ausschreibung nur ein 13-valenter Impfstoff zugelassen wurde, was bedeutet, dass nur ein Impfstoff, der Antigene gegen 13 verschiedene Serotypen der Pneumokokken enthält, angeboten werden durfte. Dies beschränkte den Kreis der potenziellen Bieter auf einen einzigen Anbieter, nämlich den Hersteller des Impfstoffs „P [...]“ und das Ganze ohne erkennbare sachliche Rechtfertigung.