1.8 Rahmenvereinbarungen
Keine eigene Auftragsart sind die Rahmenvereinbarungen. Das Vergaberecht eröffnet lediglich die Möglichkeit, dass öffentliche Aufträge (sohin Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge) aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden können. Dieses Instrument ermöglicht seit dem BVergG 2002 dem öffentlichen Auftraggeber die Festlegung grober Rahmenbedingungen für eine Geschäftsbeziehung zu einem/mehreren Unternehmen, um im einzelnen Anlassfall vergaberechtskonform rasch Aufträge zu vergeben. Der große Vorteil liegt daher neben der grundsätzlichen Unverbindlichkeit vor allem in der Möglichkeit, Leistungen zu den aktuell besten Bedingungen zu beziehen.