1.2 Öffnung der Angebote
Der öffentliche Auftraggeber oder die vergebende Stelle muss die Angebotsöffnung nun bei keiner Verfahrensart mehr öffentlich durchführen.
Beim offenen und beim nicht offenen Verfahren ist eine solche öffentliche Angebotsöffnung jedoch zulässig (§ 133 Abs 4 BVergG 2018). Findet eine öffentliche Öffnung der Angebote stattfindet, muss allen Unternehmern, die rechtzeitig ein Angebot abgegeben haben, eine Teilnahme an der Angebotsöffnung ermöglicht werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der öffentliche Auftraggeber oder die vergebende Stelle den Termin der Öffnung zeitlich so ansetzen muss, dass tatsächlich alle Bieter teilnehmen können. Die Bieter sind rechtzeitig über die Zeit und den Ort der Öffnung zu informieren. Am besten ist es, den Termin gleich in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben. Es ist ebenso zulässig, eine Teilnahme der Bieter elektronisch zu ermöglichen (zB über Skype). Der öffentliche Auftraggeber oder die vergebende Stelle hat die Bieter über den Ort und den Zeitpunkt der Angebotsöffnung rechtzeitig zu informieren. • [Fußnote: RV 69 XXVI GP, 152.] Die Verpflichtung die Angebotsöffnung unmittelbar nach Ende der Angebotsfrist vorzunehmen ist mit dem BVergG 2018 entfallen.